Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)

SGB VI

§ 203 Glaubhaftmachung der Beitragszahlung

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund32 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/203#abs-1 (1) Machen Versicherte glaubhaft, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/203#abs-2 (2) Machen Versicherte glaubhaft, dass der auf sie entfallende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden ist, so gilt der Beitrag als gezahlt.

§ 202 § 204